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| THEMA: Soziales | |
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16.03.2013 Frage von |
Sehr geehrte Frau Bundesminister! Nach entsprechender Anfrage an Sozialminister Hundstorfer Mitte 2012, der mich im Übrigen an Sie verwiesen hat, konnte ich nun feststellen, dass mit 01.01.2013 ein Annäherung (leider keine Angleichung) der Maximalabschläge bei Berufsunfähigkeitspension von Schwerarbeitern ab dem 57. Lebensjahr erfolgt ist. Jener für ASVG-Versicherte ist jedoch mit 11% nach wie vor niedriger als jener für einen Polizist im Außendienst (Schwerarbeiter gem. entsprechender Verordnung) mit 16,5% (bzw. 13,2 Prozentpunkten Abschlag von 80%iger Bemessungsgrundlage). Wenngleich diese Reduktion von vormals 22,5% auf nunmehr 16,5% ein erster Schritt in die richtige Richtung ist, ist es trotzdem eine Tatsache, dass ein Schwerarbeiter in der Privatwirtschaft, der vor dem 57. Lebensjahr gesundheitsbedingt pensioniert wird, mit maximal 13,8% Abschlägen sogar noch besser wegkommt, als ein Polizist der nach Vollendung seines 57. Lebensjahres bei gesundheitsbedingter Pensionierung unter denselben Voraussetzungen 16,5% Abschläge in Kauf nehmen muss. Wie rechtfertigen sie diese ungerechtfertigte Diskriminierung von Schwerarbeitern im öffentlichen Dienst bzw. welche Schritte für eine gebotene Gleichbehandlung gedenken sie zu setzen? |
| Antwort ist noch ausständig | |
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| THEMA: Senioren | |
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13.03.2013 Frage von |
Sehr geehrter Herr Sozialminister, ich bin am 15.1.1955 geboren und verstehe es nicht, dass eine gleichaltrige Frau derzeit mit 40 Arbeitsjahren im Lebensalter von 55 Jahren oder auch noch darüber den vollen Pensionsanspruch erhält und ich als Mann in meinem Alter mit 62 Jahren und über 45 Arbeitsjahren einen Abschlag von 15% hinnehmen muss oder bis zum Alter von 65 Jahren und 50 Arbeitsjahren erst den vollen Anspruch habe. Wie erklären Sie, dass jetzt die Schere von ehemals 5 Jahren auf 10 Jahre erhöht wurde, obwohl der Verfassungsgerichtshof bereits eine Aufforderung zur Gleichstellung gefordert hat! Ist es Ihrer Meinung nach sinnvoll gegen diesen Vorgang beim Verfassungsgerichts Klage zu führen? Besten Dank für Ihre Antwort |
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30.04.2013 Antwort von Rudolf Hundstorfer
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Sehr geehrter Herr Das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Männer und Frauen wurde ursprünglich damit begründet, dass früher nach einer verstorbenen Frau keine Witwerpension anfallen konnte. Dieser versicherungsmathematische Vorteil wurde an weibliche Versicherte in Form eines um fünf Jahre niedrigeren Anfallsalters weitergegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat aber mit Erkenntnis vom 6. 12. 1990 die Bestimmungen betreffend das unterschiedliche gesetzliche Pensionsanfallsalter für weibliche und männliche Versicherte als dem verfassungsrechtlichen Gleichheits-grundsatz widersprechend aufgehoben. Er begründete dies damit, dass die entsprechenden Bestimmungen bloß nach dem Geschlecht unterschieden und nicht jene Besonderheiten berücksichtigen, die zur Rechtfertigung dieser Regelung dienen sollen. Durch das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, wurde in der Folge die Differenzierung bei den Altersgrenzen für Frauen und Männer verfassungsrechtlich vorläufig abgesichert: Beginnend mit dem Jahr 2024 wird eine etappenweise Angleichung des Regelpensionsalters der Frauen auf das der Männer erfolgen, sodass eine vollständige Angleichung (für Frauen und Männer gilt dann das 65. Lebensjahr) im Jahr 2033 gegeben sein wird. Eine raschere Angleichung – abweichend von dieser verfassungsrechtlichen Regelung – steht derzeit nicht zur Diskussion. Durch dieses Bundesverfassungsgesetz muss somit die 5-Jahres-Differenzierung bei den Altersgrenzen in Bezug auf die Alterspension bis Ende 2023 noch ihre Fortwirkung haben. Was die vorzeitige Alterspension betrifft, so ist zu sagen, dass mit der Pensionssicherungsreform 2003 eine schrittweise Abschaffung der vorzeitigen Alterspension Platz gegriffen hat. Die „normale“ vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer läuft mit Ende 2017 sowohl für weibliche als auch männliche Versicherte aus. Der Gesetzgeber hat jedoch – wie bekannt – für bestimmte Geburtsjahrgänge die sog. „Langzeitversichertenregelung“ geschaffen, die für Personen, die sehr lange Beitragszeiträume aufweisen, im Übergangsrecht einen früheren Pensionsantritt ermöglicht. Im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung sind von der bis Ende des Jahres 2013 „abschlagsfreien“ Langzeitversichertenregelung (Anfallsalter 60/Männer bzw. 55/Frauen bei mindestens 45 bzw. 40 Beitragsjahren) die Jahrgänge bis 1953/Männer und bis 1958/Frauen umfasst. (Bei Frauen gilt hier die Abschlagsfreiheit aber nur bedingt, weil aus der Systematik des für ab 1955 geborene Personen eingerichteten Pensionskontos bereits ein bestimmter Anteil an Abschlägen zum Tragen kommt.) Bei der neuen ab 2014 wirksam werdenden Langzeitversichertenregelung, welche mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen wurde und für die Jahrgänge ab 1954/Männer und ab 1959/Frauen in Betracht kommt, erfolgt bereits eine schrittweise Angleichung des Antrittsalters für Frauen an das der Männer, ebenso eine Anhebung der für Frauen erforderlichen Beitragsmonate: Für Frauen der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1961 wird das Antrittsalters auf das vollendete 57., 58. und 59. Lebensjahr angehoben. Danach erfolgt – im Einklang mit der Anhebung des Regelpensionsalters der Frauen auf das Niveau der Männer (Bundesverfassungsgesetz) – eine Anhebung des Antrittsalters für Frauen zur Langzeitversichertenregelung auf das 62. Lebensjahr. Danach (Jahr 2027) gilt für Männer und Frauen dasselbe Antrittsalter zur Langzeitversichertenregelung, nämlich 62 Jahre. Für weibliche Versicherte der erwähnten Jahrgänge wurde darüber hinaus das Ausmaß der erforderlichen Beitragsmonate – im Gleichklang mit der Anhebung des Anfallsalters – von 480 Beitragsmonaten um 24 bzw. zwölf Beitragsmonate angehoben: Für den Jahrgang 1959 sind 504 Beitragsmonate, für den Jahrgang 1960 516 Beitragsmonate, für den Jahrgang 1961 528 Beitragsmonate und ab dem Jahrgang 1962 540 Beitragsmonate als lange Versicherungsdauer erforderlich. Sowohl für Männer als auch für Frauen kommen bei der ab 2016 wirksam werdenden neuen Langzeitversichertenregelung Abschläge von je 4,2 % pro Jahr des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter zum Tragen. Ich darf zusammenfassend somit sagen, dass der Gesetzgeber in einem Übergangszeitraum eine Gleichstellung für männliche und weibliche Versicherte auch bei der Langzeitversichertenregelung gewährleistet hat, wobei die Angleichung in Übergangsschritten auf die bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben abgestimmt ist. Ich gehe daher von der Verfassungskonformität dieser Regelung aus. Mit freundlichen Grüßen, Rudolf Hundstorfer |
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| THEMA: Soziales | |
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08.07.2012 Frage von |
Sehr geehrter Herr Bundesminister! Bei Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitspension ab dem 57. Lebensjahr vor dem Regelpensionsalter darf für ASVG-Versicherte der gesamte Abschlag von der Pension 11% nicht übersteigen, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Monate einer Tätigkeit mit Schwerarbeit vorliegen. Wenn ich aber nun als Polizist im Außendienst (Schwerarbeiter gem. entsprechender Verordnung) mit 57 Jahren in Pension gehe, verringert sich meine 80%ige Bemessungsgrundlage um 18%, was einem Pensionsabschlag von 21,6 % (!!) gleichkommt. Die entsprechend geringeren Abschläge nach den Exekutivdiensterschwernisbestimmungen wurden ja leider vor kurzem ersatzlos gestrichen. Glauben sie nicht auch, dass die doppelten Abschläge für Polizisten, die aufgrund ihrer besonderen Belastungen bereits jetzt durchscnittlich mit 57,4 Jahren aus gesundheitlichen Gründen in Pension gehen müssen, eine extrem ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Schwerarbeitern darstellen? |
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27.07.2012 Antwort von Rudolf Hundstorfer
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Sehr geehrter Herr in meinen Zuständigkeitsbereich fallen die Belange der gesetzlichen Pensionsversicherung. Da Sie aber Exekutivbeamter sind, unterliegen Sie den außerhalb der gesetzlichen Pensionsversicherung liegenden pensionsrechtlichen Regelungen für Beamte. Ich darf Sie daher ersuchen, dass Sie sich mit Ihrer Anfrage an das für Bundesbeamte zuständige Bundeskanzleramt wenden. Die zuständige Stelle wird zu Ihrer Anfrage Stellung nehmen. Mit freundlichen Grüßen, Rudolf Hundstorfer |
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